Jurafuchs

§ 37

SächsSÜG
Einschränkung von Grundrechten
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) sowie in das Recht auf freie Ausreise (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingegriffen werden.

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