Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) sowie in das Recht auf freie Ausreise (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingegriffen werden.
§ 37
SächsSÜGEinschränkung von Grundrechten
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Stand 2025-08-16