Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Reisebeschränkungen§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften →