Jurafuchs
§ 103

§ 103

ThürKO
Kreistagsmitglieder
Verfassung und Verwaltung
Stand 2003-01-28
(1) Die Kreistagsmitglieder über ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. (2) Die Kreistagsmitglieder sind in der ersten nach ihrer Wahl stattfindenden öffentlichen Sitzung des Kreistags vom Landrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu verpflichten. Verweigert ein Kreistagsmitglied die Verpflichtung, so verliert es sein Amt.

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