Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend für Angelegenheiten des Landkreises.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 96 Rechte und Pflichten§ 97 Verwaltungs- und Finanzhoheit →