(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und der kommunalen Anstalten statt. Sie umfasst nicht die Kassenprüfung.
(2) Das Nähere über das Prüfungsverfahren, insbesondere die Frage, welche Prüfungsorgane die überörtliche Rechnungsprüfung durchführen und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Gemeinden zu diesen Prüfungsorganen, regelt ein Gesetz.
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