(1)
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister im Jahr 2004 findet die durch das Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geänderte Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 Anwendung.
(2)
Vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze begonnene Verfahren zur Besetzung der Dienstposten hauptamtlicher Beigeordneter und Gemeinschaftsvorsitzender werden nach den vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und anderer Gesetze geltenden Regelungen zu Ende geführt.
(3)
Von der Bestimmung des § 51 Abs. 2 ThürKO abweichende Kostenregelungen sind bis zum 31. Dezember 2003 zu ändern.