Jurafuchs
§ 72

§ 72

ThürKO
Anzeigepflicht
Gemeindewirtschaft
Stand 2003-01-28
(1) Entscheidungen der Gemeinde über 1. die Gründung, Übernahme oder Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform gemeindlicher Unternehmen, 2. die Auflösung von kommunalen Anstalten sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergabe von Arbeiten oder vor Abschluss des Übernahmevertrages anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist. (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats einer kommunalen Anstalt.

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