(1) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu regeln, was nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einer Regelung durch die Hauptsatzung zugewiesen ist. Darüber hinaus können andere für die Verfassung des Landkreises wesentliche Fragen in der Hauptsatzung geregelt werden. Die Hauptsatzung und ihre Änderung können nur durch die Mehrheit der Mitglieder des Kreistags beschlossen werden.
(2) Weiter können die Landkreise in Satzungen insbesondere regeln:
1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen und
2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss- und Benutzungszwang für Einrichtungen des Landkreises.
Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen; sie kann den Anschluss- und Benutzungszwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.
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