(1) Der Name eines Landkreises kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag des Landkreises oder nach Anhörung des Landkreises von Amts wegen durch die Landesregierung geändert werden.
(2) Der Sitz der Kreisbehörde kann durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises geändert werden, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
(3) Die Landkreise können überlieferte Bezeichnungen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der Bedeutung des Landkreises beruhen, weiterführen.
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