(1) Kommt eine Gemeinde oder ein Landkreis innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 1) nicht nach, so hat diese die notwendigen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde oder des Landkreises zu treffen und zu vollziehen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
(2) Kommt eine Gemeinde oder ein Landkreis innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde (§ 120 Abs. 2) nicht nach, so ist die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag der Fachaufsichtsbehörde verpflichtet, diese bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben nötigenfalls unter Anwendung der in § 120 Abs. 1 und Absatz 1 festgelegten Befugnisse zu unterstützen. Soweit Große kreisangehörige Städte Aufgaben wahrnehmen, die ihnen nach § 6 Abs. 4 übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen von Satz 1 nach den für kreisfreie Städte geltenden Vorschriften.
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