Jurafuchs
§ 87

§ 87

ThürKO
Eigene Aufgaben
Allgemeine Grundlagen
Stand 2003-01-28
(1) Eigene Aufgaben sind die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises). (2) Den Landkreisen kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Die Landkreise sind, unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten des überörtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, des Gesundheitswesens, der Sozialhilfe und der Abfallentsorgung zu treffen. Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit eines Landkreises, so ist diese Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. (3) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (§ 2) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen. Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags.

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