(1) Der Landrat leitet das Landratsamt und bestimmt die Geschäftsverteilung. Er vollzieht die Beschlüsse des Kreistags und der Ausschüsse.
(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit
1. die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises, die für den Landkreis keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen und
2. die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises des Landkreises (§ 88).
Die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 für kreisfreie Städte gelten entsprechend.
(3) Der Kreistag kann dem Landrat im Einzelfall durch Beschluss mit dessen Zustimmung oder allgemein durch die Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen; das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 105 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Kreistag kann dem Landrat übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Kreistags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.
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