Jurafuchs
§ 97

§ 97

ThürKO
Verwaltungs- und Finanzhoheit
Allgemeine Grundlagen
Stand 2003-01-28
(1) Die Hoheitsgewalt des Landkreises umfasst das Kreisgebiet und alle Personen, die sich dort aufhalten. Die Landkreise können im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis die zur Durchführung von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen notwendigen Verwaltungsakte erlassen und unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel vollziehen. (2) Die Landkreise haben das Recht, ihr Finanzwesen im Rahmen der Gesetze selbst zu regeln. Sie sind insbesondere befugt, zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Finanzbedarfs nach Maßgabe der Gesetze Abgaben zu erheben sowie Entgelte für ihre Leistungen festzulegen. (3) Reichen die Einnahmen der Landkreise zur Erfüllung ihrer eigenen und übertragenen Aufgaben nicht aus, so stellt das Land die erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs zur Verfügung. Das Nähere regelt ein Gesetz. (4) Geldbußen und Verwarnungsgelder, die aufgrund bewehrter Satzungen und Verordnungen festgesetzt werden, sowie Ordnungsgelder, die aufgrund dieses Gesetzes festgesetzt werden, fließen in die Kreiskasse.

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