Soweit nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Einwohnerzahl von rechtlicher Bedeutung ist und nichts anderes bestimmt ist, ist die Einwohnerzahl maßgebend, die bei der Wahl der Gemeinderatsmitglieder zum Beginn der laufenden gesetzlichen Amtszeit zugrunde gelegt wurde.
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