(1)
Es ist ein Kreisausschuss zu bilden, der unter anderem mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreistags zu beauftragen ist; den Vorsitz führt der Landrat, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 110); der Stellvertreter hat Stimmrecht im Kreisausschuss.
(2)
Der Kreistag kann weitere vorberatende oder beschließende Ausschüsse bilden. Die §§ 26 und 27 gelten für die Ausschüsse entsprechend.