Jurafuchs

§ 1

UKG
Rechtsform, Betriebsvermögen, Gemeinnützigkeit, Dienstsiegel, Verleihung der Bezeichnung
Stand 2005-09-15
(1)
Rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Universitäten sind
1.
das Klinikum Freiburg der Universität Freiburg mit Sitz in Freiburg (Universitätsklinikum Freiburg),
2.
das Klinikum Heidelberg der Universität Heidelberg mit Sitz in Heidelberg (Universitätsklinikum Heidelberg),
3.
das Klinikum Tübingen der Universität Tübingen mit Sitz in Tübingen (Universitätsklinikum Tübingen),
4.
das Klinikum Ulm der Universität Ulm mit Sitz in Ulm (Universitätsklinikum Ulm).

Sie können durch Gesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG), Viertes Buch, Erster und Zweiter Teil (§§ 174 bis 177 UmwG) über die Vermögensübertragung (§ 1 Absatz 1 Nummer 3 UmwG), in ihrer jeweils geltenden Fassung können auf eine Vollübertragung oder eine Teilübertragung des Vermögens von Rechtsträgern mit Sitz im Inland auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Universitätsklinika in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts entsprechend angewandt werden. Ein zwischen den beteiligten Rechtsträgern hierfür zu schließender Übertragungsvertrag bedarf zu seiner rechtlichen Wirksamkeit der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2)
Die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte bleiben im Eigentum des Landes; sie werden nach Maßgabe einer Nutzungsvereinbarung unentgeltlich überlassen.
(3)
Das Universitätsklinikum verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(4)
Das Universitätsklinikum führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen der Universität und seinem Namen als Umschrift.
(5)
Die Universitätsklinikum Mannheim GmbH ist berechtigt, die Bezeichnung „Universitätsklinikum“ zu führen. Das Universitätsklinikum Heidelberg bildet gemeinsam mit dem Universitätsklinikum Mannheim einen strukturellen Verbund (Klinikverbund Heidelberg-Mannheim). Der Klinikverbund Heidelberg-Mannheim gewährleistet das Ziel, die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in der Region Rhein-Neckar dauerhaft sicherzustellen. Näheres zur Organisation und Steuerung des Verbunds regeln dieses Gesetz sowie die vertraglichen Grundlagen zwischen dem Land Baden-Württemberg, der Stadt Mannheim und den beteiligten Einrichtungen. Im Rahmen seiner Verantwortung für den Verbund unterstützt das Land das Universitätsklinikum Mannheim im notwendigen Umfang.
(6)
Das Wissenschaftsministerium kann einem Klinikum mit Zustimmung der betroffenen Universität das Recht verleihen, die Bezeichnung »Universitätsklinikum« zu führen, wenn das Klinikum in enger Zusammenarbeit mit dieser Universität die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre in einer einem Universitätsklinikum vergleichbaren Weise gewährleistet. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann das Wissenschaftsministerium auch einer Klinik mit Zustimmung der betroffenen Universität und des betroffenen Universitätsklinikums das widerrufliche Recht verleihen, die Bezeichnung ›Universitätsklinik‹ zu führen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →