Jurafuchs

§ 5

UKG
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Stand 2005-09-15
(1)
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen des Universitätsklinikums richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(2)
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht wenigstens aus dem Erfolgs- und dem Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen.
(3)
Für die Buchführung, den Jahresabschluss sowie den Lagebericht finden die Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen entsprechende Anwendung. Die ergänzenden Vorschriften der Krankenhausbuchführungsverordnung sind zu berücksichtigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. Die Prüfung erfolgt auch nach den für die Beteiligung der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes. Die Universitätsklinika haben dem Wissenschaftsministerium jährlich einen Nachhaltigkeits- und Klimaschutzbericht vorzulegen, das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
(4)
Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend § 111 LHO. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. Der Abschlussprüfer wird unter Beteiligung des Rechnungshofs bestellt. Die geprüften und testierten Jahresabschlüsse werden innerhalb von drei Monaten dem Rechnungshof vorgelegt.

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