Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Klinikumsvorstand. Soweit in diesem Gesetz und der Satzung des Universitätsklinikums nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe die §§ 76 bis 116 und 394 des Aktiengesetzes sinngemäß.
§ 8
UKGOrgane
Stand 2005-09-15