(1)
Mit Ausnahme des wissenschaftlichen Personals der Universität werden die Arbeitnehmer und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten beim Universitätsklinikum mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitnehmer und Auszubildende des als Rechtsnachfolger errichteten Universitätsklinikums. Das Universitätsklinikum tritt in die Rechte und Pflichten der in diesem Zeitpunkt bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein; Einzelheiten der Überleitung werden in einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften geregelt. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt. Das Klinikum ist verpflichtet, Arbeitnehmer, die ihrer Überleitung widersprechen, aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Landes zu beschäftigen und die Kosten zu erstatten; die Arbeitnehmer sind verpflichtet, beim Universitätsklinikum ihre Dienste zu erbringen.
(2)
Bei einem unmittelbaren Wechsel des Arbeitnehmers oder eines zu seiner Ausbildung Beschäftigten vom Land zu einem Universitätsklinikum werden die beim Land zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, wie wenn sie bei dem Universitätsklinikum zurückgelegt worden wären. Satz 1 gilt entsprechend bei einem unmittelbaren Wechsel von einem Universitätsklinikum zum Land.
(3)
Für die Arbeitnehmer des Universitätsklinikums nimmt der Klinikumsvorstand und für den Klinikumsvorstand der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr.