Jurafuchs

§ 7

UKG
Zusammenarbeit mit der Universität
Stand 2005-09-15
(1)
Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der Universität zusammen und trifft Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät. Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals der Universität dem Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und weiteren Angehörigen des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Personals sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Stellen der Ärztlichen Direktorinnen und Ärztlichen Direktoren ausschließlich mit Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern dieser Universität zu besetzen und nur das der klinischen Medizin zugeordnete wissenschaftliche Personal zur Deckung seines Bedarfs in der Krankenversorgung und der Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre einzusetzen. Das Universitätsklinikum unterstützt die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre. Zu diesem Zweck stellt das Universitätsklinikum der Universität sein Personal zur Verfügung. Ob und in welchem Umfang das der Universität vom Universitätsklinikum gestellte Personal in Forschung und Lehre eingesetzt wird, entscheidet die Universität im Benehmen mit dem Universitätsklinikum unter Berücksichtigung ihrer Kapazitätsplanung im öffentlichen Interesse. Ein Rechtsanspruch Dritter auf kapazitätssteigernde Einbeziehung des Personals des Universitätsklinikums in die Lehre besteht nicht. Näheres zu den Sätzen 2 bis 6 regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universitäten unter Wahrung der Rechte der Universitäten und ihrer Mitglieder nach § 3 LHG. Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung unmittelbar dienende zentrale Einrichtungen (insbesondere Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit, Datenschutz, Hygienemanagement, biologische Sicherheit, Gebäudemanagement, Tierhaltung) sowie Betriebseinrichtungen (insbesondere Dateninformationszentren, Bibliotheken, Rechenzentren, Werkstätten, Versorgungs- und Hilfsbetriebe, Güter und sonstige Wirtschaftsbetriebe) des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind zentrale Einrichtungen und Betriebseinrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. Unmittelbarkeit im vorgenannten Sinne ist gegeben, wenn die gegenseitige Nutzung der Ausübung von Tätigkeiten zu Zwecken von Forschung, Lehre und Krankenversorgung beiträgt. Die Universität und das Universitätsklinikum stellen sich gegenseitig auch weitere Sach- und Raummittel zur Verfügung, soweit dies der Durchführung ihrer jeweiligen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient. Das Wissenschaftsministerium regelt das Nähere zu den Überlassungen nach den Sätzen 10 und 12 durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universitäten. Bei der Errichtung, Aufhebung und Veränderung von Abteilungen, der Bestellung und Abberufung von Abteilungsleitern sowie den allgemeinen Regelungen der Organisation des Universitätsklinikums ist das Einvernehmen der Medizinischen Fakultät erforderlich. Bedürfen Entscheidungen des Wissenschaftsministeriums oder der Universität des Einvernehmens mit dem Universitätsklinikum, so kann dieses sein Einvernehmen verweigern, wenn erhebliche Nachteile für seine Aufgaben zu befürchten sind. Bei Berufungen sind erhebliche Nachteile dann zu befürchten, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen.
(2)
Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach Absatz 1 Sätze 2 bis 6, 10 und 12 sowie aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Sätze 9 und 13 verpflichtet sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag; in ihm sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln; der Vertrag bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Darüber hinaus können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Vereinbarungen insbesondere über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden. Das Universitätsklinikum darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch die Medizinische Fakultät der Universität zu erbringenden Tätigkeiten nur bei dieser nachfragen; die Medizinische Fakultät der Universität darf die zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Absatz 1 in Verbindung mit der Kooperationsvereinbarung durch das Universitätsklinikum zu erbringenden Tätigkeiten nur bei diesem nachfragen. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse einer Universitätsklinik beliehen sind (§ 4 Absatz 5), gilt für die Zusammenarbeit mit der Universität Satz 3 entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 3 gilt ausnahmsweise nicht, soweit und solange es dem leistungspflichtigen Kooperationspartner infolge eines Umstands, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich ist, die nachzufragende Leistung innerhalb angemessener Frist zu erbringen; die Leistungsunfähigkeit ist dem nachfragepflichtigen Kooperationspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)
Der Dekan der Medizinischen Fakultät wird vom Universitätsklinikum im gebotenen Umfang von seinen Aufgaben in der Krankenversorgung entlastet. Das Universitätsklinikum stellt sicher, dass dies nicht zu erheblichen Minderungen des Einkommens des Dekans führt.

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