(1)
Die Rechtsverhältnisse des Universitätsklinikums werden im Rahmen dieses Gesetzes durch Satzung geregelt. In der Satzung sind die Grundsätze für die Gliederung des Universitätsklinikums in medizinische und sonstige Einrichtungen, ihre Aufgaben, Nutzung und weitere Untergliederung gemäß den Belangen der Krankenversorgung unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Forschung und Lehre festzulegen. Darüber hinaus bestimmt die Satzung insbesondere Näheres über
1.
die Vertretung des Universitätsklinikums,
2.
die Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung, Bestellung und Wahl sowie das Verfahren des Aufsichtsrats und des Klinikumsvorstands,
3.
die Errichtung, Änderung, Aufhebung und die Leitung der dem Universitätsklinikum angehörenden Einrichtungen.
(2)
Die Satzung wird vom Wissenschaftsministerium erlassen. Für die Gliederung des Universitätsklinikums gelten die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen Festlegungen. Sie sind der Satzung als Anlage beizufügen. Änderungen der Satzung und der Gliederung bedürfen der Genehmigung des Wissenschaftsministeriums. Die Genehmigung darf aus rechtlichen Gründen oder dann versagt werden, wenn die Gliederung des Universitätsklinikums nicht mit den Zielen und Vorgaben des Landes in krankenversorgerischer Hinsicht übereinstimmt. Die Satzung wird gemäß der von der Universität aufgrund von § 8 Abs. 6 LHG getroffenen Regelung bekannt gemacht.