(1)
Das Universitätsklinikum hat das Recht, Beamte zu haben.
(2)
Für die Beamten des Universitätsklinikums nimmt der Vorsitzende des Vorstands die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle, der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr. Ihn vertritt der Stellvertretende Leitende Ärztliche Direktor. Am Universitätsklinikum Heidelberg vertritt der Leitende Ärztliche Direktor den Vorstandsvorsitzenden. Ist keiner der beiden Beamter, so ist der Rektor der Universität zuständig. Für die Beamten des Universitätsklinikums, die Mitglieder des Vorstands sind, nimmt der Vorsitzende des Vorstands der Universität die Aufgaben und Befugnisse nach Satz 1 wahr.
(3)
Für die Beamten des Universitätsklinikums ist der Rektor der Universität oberste Disziplinarbehörde.
(4)
(aufgehoben)
(5)
(aufgehoben)
(6)
Die Versorgungslasten für Beamte, die mit Wirkung vom 1. Januar 1998 vom Land auf das Universitätsklinikum übergehen, werden unabhängig von der Altersgrenze entsprechend § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung zwischen dem Land und dem Universitätsklinikum verteilt.