Jurafuchs

§ 6

UKG
Finanzierung
Stand 2005-09-15
(1)
Das Universitätsklinikum deckt seine Kosten mit den für seine Leistungen vereinbarten oder festgelegten Vergütungen, soweit sie nicht gemäß Absatz 2 erstattet oder Zuschüsse nach Absatz 3 gewährt werden.
(2)
Die Universität stellt dem Universitätsklinikum im Auftrag des Landes die Mittel zur Deckung des mit der Aufgabenerfüllung in Forschung und Lehre verbundenen Aufwands zur Verfügung.
(3)
Für Investitionen und sonstige betriebsnotwendige Kosten gewährt das Land dem Universitätsklinikum Zuschüsse nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(4)
Bei überwiegend von einem Universitätsklinikum finanzierten Bauvorhaben in der Krankenversorgung kann das Finanzministerium die Bauherreneigenschaft im Einzelfall diesem Universitätsklinikum übertragen.

Meine Notizen

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