(1)
Der Aufsichtsrat bestellt den Klinikumsvorstand mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums auf höchstens fünf Jahre, überwacht und berät ihn; das gilt insbesondere auch für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 und 4. Der Aufsichtsrat entscheidet über
1.
den gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan von Universitätsklinikum und Medizinischer Fakultät sowie die Änderung der Satzung,
2.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie über die Verwendung des Jahresergebnisses,
3.
die Bestellung des Abschlussprüfers und
4.
die Entlastung des Klinikumsvorstands.
(2)
Der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen außergewöhnliche, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs hinausgehende Rechtsgeschäfte, Maßnahmen und Regelungen. Zu den zustimmungsbedürftigen Maßnahmen zählen insbesondere
1.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen Verpflichtungen in Bezug auf fremde Verbindlichkeiten außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen,
2.
die Gründung von und Beteiligung an anderen Unternehmen,
3.
der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
4.
die Aufnahme von Krediten und die Gewährung von Darlehen außerhalb der von ihm bestimmten Wertgrenzen.
(3)
Dem Aufsichtsrat gehören an
1.
je ein Vertreter des Wissenschafts-, des Sozial- und des Finanzministeriums,
2.
der Rektor und ein vom Hochschulrat der Universität vorgeschlagener, vom Wissenschaftsminister benannter hauptberuflicher Professor der Universität,
3.
drei bis fünf externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft, der Forschung und der medizinischen Wissenschaft sowie
4.
ein Vertreter des Personals; er wird von den Beschäftigten des Universitätsklinikums gewählt; Angehörige des wissenschaftlichen Personals der Universität, die Aufgaben im Universitätsklinikum erfüllen, sind wählbar und wahlberechtigt.
Der Vertreter des Wissenschaftsministeriums hat den Vorsitz. Bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vom Wissenschaftsminister bestellt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 können sich durch Angehörige des jeweiligen Ministeriums vertreten lassen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Mitarbeit im Aufsichtsrat eine angemessene Aufwandsentschädigung.
(4)
Die Vertreter des Wissenschafts-, des Sozial- und des Finanzministeriums haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. Sie unterliegen der Weisung des sie benennenden Ministeriums. Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Vertreter des Landes und der Rektor der Universität jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend.