(1)
Das Universitätsklinikum steht unter der Rechtsaufsicht des Wissenschaftsministeriums. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 68 des Landeshochschulgesetzes (LHG) gilt entsprechend.
(2)
Das Wissenschaftsministerium hat gegenüber dem Universitätsklinikum und seinen Organen das anlassunabhängige Recht, Auskünfte zu verlangen und sich Unterlagen vorlegen zu lassen.