Jurafuchs

§ 10

UKG
Klinikumsvorstand
Stand 2005-09-15
(1)
Der Klinikumsvorstand leitet das Universitätsklinikum. Er ist zuständig für die Organisation und den Ablauf des Klinikumsbetriebs und für alle Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung des Universitätsklinikums nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind.
(2)
Dem Klinikumsvorstand gehören an
1.
der Leitende Ärztliche Direktor als Vorsitzender,
2.
der Stellvertretende Leitende Ärztliche Direktor,
3.
der Kaufmännische Direktor,
4.
der Dekan der Medizinischen Fakultät,
5.
der Pflegedirektor,
6.
ein weiteres Vorstandsmitglied, das vom Aufsichtsrat mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bestellt werden kann.

Die Satzung des Universitätsklinikums kann eine kleinere Zahl an Vorstandsmitgliedern vorsehen; dem Vorstand müssen aber die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 angehören. Zum Leitenden Ärztlichen Direktor kann bestellt werden, wer approbierter Arzt ist und hauptberuflich einer Medizinischen Fakultät als Professor angehört oder wer approbierter Arzt ist und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Krankenversorgung oder Wirtschaft erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums kann der Aufsichtsrat den Zuschnitt der Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder festlegen.

(3)
Dem Vorstand des Universitätsklinikums Heidelberg gehören abweichend von Absatz 2 an
1.
der Vorstandsvorsitzende,
2.
der Leitende Ärztliche Direktor als Vorstandsmitglied für den Bereich Medizin,
3.
die weiteren Mitglieder des Vorstands nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6.

Die Satzung des Universitätsklinikums Heidelberg kann eine kleinere Zahl an Vorstandsmitgliedern vorsehen; dem Vorstand müssen aber die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und nach Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 angehören. Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Zum Vorstandsvorsitzenden kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft oder Verwaltung, erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(4)
Der Leitende Ärztliche Direktor ist Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes. Er kann sich durch den Kaufmännischen Direktor vertreten lassen. Beim Universitätsklinikum Heidelberg tritt an die Stelle des Leitenden Ärztlichen Direktors der Vorstandsvorsitzende.
(5)
Nimmt der Leitende Ärztliche Direktor sein Amt hauptamtlich wahr, wird durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet. Wird ein hauptberuflicher Professor oder ein Beamter des Landes Baden-Württemberg Vorstandsmitglied, gilt § 17 Absätze 4 und 7 LHG entsprechend. Für den Vorstandsvorsitzenden des Universitätsklinikums Heidelberg gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6)
Der Aufsichtsrat kann im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium jedes Vorstandsmitglied mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen; § 18 Absatz 4 Sätze 6 und 7 LHG gilt entsprechend. Der Wissenschaftsminister kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung oder bei schwerwiegender Störung des Vertrauens in die Person des Vorstandsmitglieds widerrufen; dies gilt entsprechend für das Vorstandsmitglied nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4; in diesem Fall bestimmt der Wissenschaftsminister, welches Mitglied der Medizinischen Fakultät die Aufgaben des Vorstandsmitglieds nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 für den Rest der Amtszeit wahrnimmt.

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