Jurafuchs

§ 6a

UKG
Kredite, Bürgschaften, Garantien
Stand 2005-09-15
(1)
Das Universitätsklinikum darf in seiner Eigenschaft als rechtsfähige Anstalt Kredite gemäß Absätzen 2 und 3 aufnehmen. Die Inanspruchnahme von Zuschüssen des Landes für den Schuldendienst ist ausgeschlossen.
(2)
Das Universitätsklinikum kann mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt wird, verzinsliche Betriebsmittelkredite bei Kreditinstituten aufnehmen, sofern bestehende Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht aus laufenden Einnahmen gedeckt werden können. Die Summe der Betriebsmittelkredite darf 70 % der werthaltigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen aus dem letzten testierten Jahresabschluss vor Kreditaufnahme nicht überschreiten. Kreditsicherheiten dürfen nur durch diese werthaltigen Forderungen gegeben werden. Betriebsmittelkredite sollen nicht später als 18 Monate, jedoch spätestens 36 Monate nach Zurverfügungstellung fällig werden. Das Wissenschaftsministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in besonders begründeten Einzelfällen eine höhere Kreditaufnahme zulassen.
(3)
Das Universitätsklinikum kann zur Finanzierung von Investitionen Kredite aufnehmen, für deren Rückzahlung längstens der Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer vorzusehen ist. Vor Aufnahme des Kredits ist nachzuweisen, dass der Schuldendienst direkt aus der damit finanzierten Investition (Rentierlichkeitsprüfung) erwirtschaftet werden kann. Der Nachweis der Rentierlichkeit ist durch eine rechtsaufsichtlich geprüfte Investitionsrechnung zu führen. Kreditsicherheiten dürfen nur durch das eigenfinanzierte Anlagevermögen gegeben werden.
(4)
Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen darf das Universitätsklinikum nur unter der Voraussetzung eingehen, dass das Haftungsrisiko durch das eigenfinanzierte Anlagevermögen des Universitätsklinikums gedeckt oder durch Dritte rückgedeckt ist.

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