Jurafuchs

§ 2

UKG
Gewährträgerschaft
Stand 2005-09-15
Für die Verbindlichkeiten des Universitätsklinikums haftet neben diesem das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen des Universitätsklinikums nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).

Meine Notizen

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