Jurafuchs

Art. 26

Verf BE
ABSCHNITT II Grundrechte, Staatsziele
Stand 1995-11-23
Alle Männer und Frauen haben das Recht, sich zu gesetzlich zulässigen Zwecken friedlich und unbewaffnet zu versammeln. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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