Jurafuchs

Art. 90

Verf BE
ABSCHNITT VIII Das Finanzwesen
Stand 1995-11-23
(1)
Vorlagen und Anträge über Maßnahmen, die eine Minderung der Einnahmen oder eine Erhöhung der Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge haben, müssen vom Abgeordnetenhaus in zwei Lesungen beraten werden, zwischen denen in der Regel 48 Stunden liegen sollen.
(2)
Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Deckung enthalten.

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