Jurafuchs

Art. 66

Verf BE
ABSCHNITT VI Die Verwaltung
Stand 1995-11-23
(1)
Die Verwaltung ist bürgernah im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.
(2)
Die Bezirke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung. Sie nehmen regelmäßig die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr.

Meine Notizen

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