Auf die Artikel 14, 26 und 27 darf sich nicht berufen, wer die Grundrechte angreift oder gefährdet, insbesondere wer nationalsozialistische oder andere totalitäre oder kriegerische Ziele verfolgt.
Art. 37
Verf BEABSCHNITT II Grundrechte, Staatsziele
Stand 1995-11-23