(1)Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.(2)Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 8Art. 10 →