Jurafuchs

Art. 93

Verf BE
ABSCHNITT VIII Das Finanzwesen
Stand 1995-11-23
(1)
Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses.
(2)
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen wird durch Gesetz geregelt.

Meine Notizen

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