Jurafuchs

Art. 75

Verf BE
ABSCHNITT VI Die Verwaltung
Stand 1995-11-23
(1)
Die Organisation der Bezirksverwaltung wird durch Gesetz geregelt.
(2)
Der Bezirksbürgermeister untersteht der Dienstaufsicht des Regierenden Bürgermeisters. Der Bezirksbürgermeister hat die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bezirksamts. Jedes Mitglied des Bezirksamts leitet seinen Geschäftsbereich in eigener Verantwortung. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts entscheidet das Bezirksamt.

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