Jurafuchs

Art. 47

Verf BE
ABSCHNITT III Die Volksvertretung
Stand 1995-11-23
(1)
Zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.
(2)
Das Nähere regelt ein Gesetz.

Meine Notizen

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