Jurafuchs

Art. 27

Verf BE
ABSCHNITT II Grundrechte, Staatsziele
Stand 1995-11-23
(1)
Alle Männer und Frauen haben das Recht, Vereinigungen und Gesellschaften zu bilden. Vereinigungen dürfen keine Zwecke verfolgen oder Maßnahmen treffen, durch welche die Erfüllung von Aufgaben verfassungsmäßiger Organe und öffentlich-rechtlicher Verwaltungskörper gefährdet wird.
(2)
Das Streikrecht wird gewährleistet.

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