(1)Die Umwelt und die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Landes.(2)Tiere sind als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 30Art. 32 →