Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen des Artikels 43 Absatz 2, des Artikels 59 Absatz 2 und 3, des Artikels 60 Absatz 1 bis 3 und des Artikels 64 Absatz 3 der Landesverfassung.
§ 1
VAbstGAnwendungsbereich
ABSCHNITT 1 Allgemeines
Stand 2016-06-20