Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis der Abstimmung im Land dem Landtag und der Regierung mit und macht es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
§ 21
VAbstGMitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
ABSCHNITT 2 Volksabstimmungen
Stand 2016-06-20