Jurafuchs

§ 34

VAbstG
Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten
ABSCHNITT 3 Volksbegehren
Stand 2016-06-20
(1)
Das Eintragungsrecht kann nur in Gemeinden ausgeübt werden, in denen Eintragungslisten aufgelegt sind (§ 30 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2).
(2)
Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann jeder Eintragungsberechtigte das Eintragungsrecht in der Gemeinde ausüben, in der er seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat oder in der er sich sonst gewöhnlich aufhält.

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