Die Feststellung, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist (§ 38 Absatz 2), kann durch Einspruch beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. § 23 gilt entsprechend.
§ 39
VAbstGAnfechtung des Eintragungsverfahrens
ABSCHNITT 3 Volksbegehren
Stand 2016-06-20