Eintragungsberechtigte, die nicht zur Eintragung in Eintragungslisten zugelassen werden, können nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 35
VAbstGRechtsmittel
ABSCHNITT 3 Volksbegehren
Stand 2016-06-20