Das Innenministerium erlässt durch Rechtsverordnung (Stimmordnung) die in diesem Gesetz vorgesehenen und die zu seiner Durchführung sonst erforderlichen Vorschriften. In der Stimmordnung können auch Sonderbestimmungen über das Abstimmungsverfahren in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie für solche Stimmberechtigte getroffen werden, deren Wohnstätten aus gesundheits- oder viehseuchenpolizeilichen Gründen gesperrt sind.
§ 49
VAbstGStimmordnung
ABSCHNITT 5 Schlussbestimmungen
Stand 2016-06-20