(1)
Die zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Stimmordnung. Der Stimmbezirksvorsteher und der Vorsteher für die Briefabstimmung haben die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.
(2)
Die nach § 3 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.