Eintragungsberechtigt ist, wer am Tag der Eintragung zum Landtag wahlberechtigt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 32 Eintragungsblätter und Eintragungslisten§ 34 Ausübung des Eintragungsrechts in Eintragungslisten →