(1)
Die Regierung gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstags den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
(2)
Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzugeben. Er ist den Stimmberechtigten von den Gemeinden vor dem Abstimmungstag zuzusenden.