Jurafuchs

§ 7

VAbstG
Bekanntgabe des Tags und des Gegenstands der Volksabstimmung
ABSCHNITT 2 Volksabstimmungen
Stand 2016-06-20
(1)
Die Regierung gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstags den Abstimmungstag, den Gegenstand der Volksabstimmung und den Inhalt des Stimmzettels im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
(2)
Sind Gesetzesvorlagen oder Gesetze Gegenstand der Volksabstimmung, ist auch ihr Wortlaut bekanntzugeben. Er ist den Stimmberechtigten von den Gemeinden vor dem Abstimmungstag zuzusenden.

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