Der Landtag hat im Rahmen der Befassung mit dem Gegenstand eines zugelassenen Volksantrags die Vertrauensleute in seinen zuständigen Ausschüssen anzuhören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
§ 47
VAbstGAnhörung zum Volksantrag
ABSCHNITT 4 Volksantrag
Stand 2016-06-20