Der Landtag hat im Rahmen der Befassung mit dem Gegenstand eines zustande gekommenen Volksbegehrens die Vertrauensleute in seinen zuständigen Ausschüssen anzuhören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtags.
§ 41
VAbstGAnhörung zum Volksbegehren
ABSCHNITT 3 Volksbegehren
Stand 2016-06-20