Jurafuchs

§ 14

VAbstG
Öffentlichkeit der Abstimmung
ABSCHNITT 2 Volksabstimmungen
Stand 2016-06-20
(1)
Die Abstimmungshandlung ist öffentlich.
(2)
Der Stimmbezirksvorstand hat für den geordneten Ablauf der Abstimmungshandlung zu sorgen. Er kann insbesondere Personen, welche die Ruhe oder Ordnung stören, nach vergeblicher Ermahnung aus dem Abstimmungsraum und den Zugängen zum Abstimmungsraum verweisen. Ist der Betroffene in das Stimmberechtigtenverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen oder hat er einen Stimmschein, so ist ihm zuvor Gelegenheit zur Abstimmung zu geben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →